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Hinweisgeberschutzgesetz

Auf Missstände in Unternehmen und Organisationen hinweisen, ohne selbst Nachteile zu befürchten – das soll das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) seit Juli 2023 ermöglichen. Mit dem „Whistleblower-Gesetz" hat Deutschland eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgewandelt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Unternehmen und Organisationen, die mindestens 50 Personen haupt- bzw. ehrenamtlich beschäftigen. Damit müssen es auch die meisten Tafeln umsetzen.

Das Gesetz fordert die Einrichtung von internen Meldekanälen. Darüber sollen Haupt- und Ehrenamtliche Hinweise zu Missständen und Fehlverhalten im Zusammenhang mit ihrer Organisation oder Tätigkeit abgeben können, ohne dafür bestraft zu werden.

Da wir die Grenze von 50 ehrenamtlichen Helfern erreichen, haben wir uns entschlossen 2 Ehrenamtliche zu benennen, die sich bereit erklärt haben, die Aufgabe wahrzunehmen. Dieses wurde auch auf der Mitgliederversammlung vorgestellt und die Grundzüge des Gesetzes erklärt.

Diese Personen sind Karola Behrens (aus dem HelferInnenkreis) und Jan Greve (von der Gemeindeverwaltung), die über die Mailadresse hinweisgeber@barsbuetteler-tafel.de oder über persönliche Ansprache erreichbar sind.

Vielen Dank an die Beiden für die Übernahme der Aufgabe!

Hier noch ein paar Hinweise zum Thema:

Meldewürdige Verhaltensweisen bzw. Zustände nach dem HinSchG:
• Straf- und bußgeldbewehrte Verstöße, Verstöße gegen § 2 Abs.1 Nr.3
• z.B. Veruntreuung von Unternehmensgeldern, Diebstahl von
Unternehmenseigentum
• Absprachen von Mitarbeitern mit Wettbewerbern zu Preisen, Marktverhalten
o.ä.
• Offensichtlicher Verstoß gegen Geldwäsche-Regularien
• Unangemessenes Verhalten gegenüber Mitarbeitern (bspw. sexuelle
Belästigung, Mobbing)

Meldewürdige Verhaltensweisen bzw. Zustände aus Compliance-Sicht
• Verstöße gegen interne Richtlinien
• Unangemessener, geschäftsschädigender Umgang von Mitarbeitern mit
Kunden, Lieferanten oder sonstigen mit dem Unternehmen in geschäftlicher
Beziehung stehenden Dritten
• Entgegennahme von offensichtlich unangemessenen (Sach-) Geschenken von
(potenziellen) Geschäftspartnern durch Mitarbeiter
• Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter

Nicht meldewürdige Verhaltensweisen bzw. Zustände:
• Hinweisgebersystem soll keine allgemeine Beschwerdestelle sein
• Zustände und Verhaltensweisen, die nicht offensichtlich gegen Gesetze oder
(interne) Richtlinien verstoßen, zum Beispiel:
• Beschwerden über unangemessene Kleidung oder Hygiene von Mitarbeitern
• Beschwerden über die sachlich-inhaltliche Arbeit von Mitarbeitern
• Subjektive Beschwerden über Arbeitsgegebenheiten wie z.B. zu hohe
Arbeitsbelastung, zu niedriges Gehalt u. ä.