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Satzung

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S A T Z U N G der Barsbütteler Tafel e.V.

in der von der Mitgliederversammlung am 28.04.2022 beschlossenen Form:

Präambel
Wegen der besseren Lesbarkeit wird in der nachstehenden Satzung bei der Aufführung von Funktionen darauf verzichtet, die männliche und weibliche Schriftform zu verwenden. Der Text ist „geschlechtsneutral“ gefasst.

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

1.1 Der Verein führt den Namen „Barsbütteler Tafel e.V. “.

1.2 Eine Eintragung des Vereines in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck ist am 03.05.2007 unter der Register-Nr. VR 2828 HL erfolgt.

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Barsbüttel.

§ 2 - Zweck und Ziel

2.1 Die Barsbütteler Tafel e.V. wird ausschließlich und unmittelbar mildtätig, sozial und selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es werden unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

2.2 Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Barsbütteler Tafel e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu beschaffen und Bedürftigen wie Obdachlosen, Armen, Waisen etc. zuzuführen. Die Barsbütteler Tafel e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.

2.3 Die Barsbütteler Tafel e.V. wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass ein Angewiesen sein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich ggf. langfristig nicht mehr erforderlich ist.

§ 3 - Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann sowohl jede juristische Person als auch jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.

3.2 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3.3 Die Mitgliedschaft kann in Form der aktiven Mitgliedschaft - nachfolgend Mitglied genannt - und in Form der Fördermitgliedschaft - nachfolgend Fördermitglied genannt - erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.

3.4 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

3.5 Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

3.6 Kann ein Mitglied nach begründetem Bekunden den Beitrag oder die Umlage nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, so entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen über einen Ausschluss.

3.7 Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder Tod oder Ausschluss.

§ 4 - Rechte und Pflichten

4.1 Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Fördermitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Antrags- und Rederecht.

4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.

4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 5 - Organe des Vereins

5.1 Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 6) und
b) der Vorstand (§ 7)

§ 6 - Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Feststellung und Änderung der Satzung
b. Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d. Genehmigung der Jahresabrechnung
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Entgegennahme des Kassenberichtes
g. Entlastung des Vorstandes
h. Wahl der Vorstandsmitglieder
i. Wahl der Kassenprüfer
j. Wahl des Schriftführers
k. Auflösung des Vereins

6.2 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, sofern die Mitgliedschaft 3 Monate besteht und keine Beitragsrückstände vorhanden sind.

6.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes von dem 1. Vorsitzenden mindestens einmal pro Kalenderjahr einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen vertreten, es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.

6.4 Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.

6.5 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind von dem 1. Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann durch Abstimmung über die Tagesordnung.

6.6 Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählen die stimmberechtigten Mitglieder einen Versammlungsleiter.

6.7 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und dies von dieser zu Beginn der Versammlung festgestellt wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann nur auf ein anderes Mitglied und bei Erteilung einer schriftlichen Vollmacht übertragen werden. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

6.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6.9 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, jedoch muss auf Antrag eines Mitglieds eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei der Besetzung von Ämtern oder der Abberufung daraus erfolgen die Abstimmungen in geheimer Form.

6.10 Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

6.11 Die Mitgliederversammlung wählt zusammen mit den Vorstandswahlen zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zwecks Prüfung des Kassenabschlusses aus dem laufenden und dem darauffolgenden Geschäftsjahr. Es kann ein dritter Kassenprüfer hinzu gewählt werden, damit eine Vertretung im Verhinderungsfall gegeben ist.

6.12 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unter-schreiben und den Mitgliedern zuzusenden.
Das Protokoll mit den darin enthaltenen Beschlüssen gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Protokolldatum schriftlich – auch per E-Mail möglich - Widerspruch eingelegt wird.
Wenn Einwendungen innerhalb der 30 Tage eingehen, muss über diese Einwendungen von der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

§ 7 - Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
- einem 1. Vorsitzenden
- einem 2. Vorsitzenden
- einem Kassenwart

Für eine bessere Aufgabenverteilung können bis zu 2 Mitglieder
- ein Schriftführer und / oder
- ein Beisitzer
hinzugewählt werden.

Seine Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

7.1.1. Personen, die durch den Satzungszweck begünstigt werden, können nicht Mitglied des Vorstands werden.

7.2 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Auslagen können gegen Beleg erstattet werden, sofern dies einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht widerspricht und die finanziellen Verhältnisse des Vereins es zulassen.

7.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

7.4 Einberufungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

7.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7.6 Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der 1. Vorsitzende verantwortlich.

7.7 Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils alleine. Der 1. Vorsitzende kann von dem 2. Vorsitzenden oder von dem Kassenwart vertreten werden.
Lediglich im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart von dem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert oder zurückgetreten ist.

7.8 Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über das Ergebnis dieser Beschlussfassung sind sämtliche Vorstandsmitglieder innerhalb von drei Wochen schriftlich zu informieren.

§ 8 – Geschäftsjahr und Rechnungslegung

8.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

8.2 Der Vorstand hat im 1. Quartal eines jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

8.3 Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. Diese legen der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.

§ 9 – Datenschutz

9.1 Mit dem Beitritt eines Mitgliedes / Fördermitgliedes zur Barsbütteler Tafel e.V. werden Postadresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung aufgenommen. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Sie dienen dem Geschäftsverkehr untereinander (Einladungen, Mitteilungen, Einzug des Mitgliedsbeitrages).

9.2 Für die Vereinsarbeit wird eine Liste mit Namen, Adresse und Telefonnummer der aktiven Mitglieder erstellt. Diese wird nur für die Zusammenarbeit untereinander verwendet.

9.3 Der Barsbütteler Tafel e.V. vorliegende personenbezogene Daten werden nicht an Dritte (Presse etc.) weitergegeben. Hier ist vorher das Einverständnis der Betroffenen einzuholen.
Die Namen der aktiven Mitglieder werden jedoch für eine vom Verein abgeschlossene Gruppenunfallversicherung an den Versicherungsträger weitergeleitet.

9.4 Beim Ausscheiden aus der Barsbütteler Tafel e.V. werden die Daten des Mitgliedes aus den internen Listen gelöscht.
Lediglich personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitgliedes, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gem. der steuergesetzlichen Bestimmung bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Ausscheidens durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 10 - Auflösung des Vereins

10.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 7).

10.2 Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.

10.3 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeit verbleibende Restvermögen des Vereins an die gemeinnützige Tafelstiftung Schleswig-Holstein – Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 29.04.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.01.2019 außer Kraft.

Barsbüttel, den 29.04.2022

Unterschriften Vorstand:

Beate Hoffmann Andreas Kusznir

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

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